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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08.OVG (https://dejure.org/2009,5711)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.03.2009 - 2 A 11403/08.OVG (https://dejure.org/2009,5711)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. März 2009 - 2 A 11403/08.OVG (https://dejure.org/2009,5711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Gleichstellung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 und der Hinterbliebenenversorgung; Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung eines in einer eingetragenen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG ... Art. 6; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 33; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; LV Art. 17; ; LV Art. 17 Abs. 1; ; LV Art. 17 Abs. 2; ; LV Art. 23; ; LV Art. 23 Abs. 1; ; BBesG § 40; ; BBesG § 40 Abs. 1; ; BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1; ; LPartG § 5; ; LPartG § 5 Abs. 1; ; VwGO § 43; ; VwGO § 43 Abs. 1; ; BeamtVG § 19; ; BeamtVG § 28; ; RL 2000/78/EG Art. 1; ; RL 2000/78/EG Art. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Beamte; Beamtenrecht; Lebenspartner; Lebenspartnerschaft; eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag; Hinterbliebenenversorgung; Witwergeld; Witwengeld; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; Diskriminierung; Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 733
  • DÖV 2009, 591
  • ZBR 2010, 100
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Dem Gesetzgeber ist es jedoch andererseits wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes, den nur die Ehe genießt, nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, weshalb darin keine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte liegt (vgl. BVerfGE 105, 313 [348]; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2008, 209 [210 f.]; OVG RP; AS 33, 268 [271]).

    Ungeachtet der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuem Familienstand erfasst der Begriff der Familie im Sinne des Alimentationsprinzips daher nicht den Lebenspartner des Beamten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2008, 209 [211]; BVerwG, NJW 2008, 868 [869]).

    Sie findet in den Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 (NJW 2008, 209) und vom 6. Mai 2008 (NJW 2008, 2325) ihre Bestätigung.

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 (Rs. C-267/06 - Maruko -, NJW 2008, 1649) machte er erneut Ansprüche auf die Gewährung des Familienzuschlags und einer Witwerrente an seinen Lebenspartner im Falle seines - des Klägers - Vorversterbens geltend.

    Die Richtlinie steht daher einer Regelung entgegen, die Ehegatten und Lebenspartner unterschiedlich behandelt, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die umstrittene Leistung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist (vgl. EuGH, NJW 2008, 1649 [1653]).

    Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt dem nationalen Gericht (vgl. EuGH, NJW 2008, 1649 [1653]), weshalb der Senat für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof keine Veranlassung sieht.

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Lebenspartner hingegen sind typischerweise ohne weiteres in der Lage, jeweils eine eigene Versorgung aufzubauen, sei es aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit oder aus dem - mit kinderbedingten Mehrausgaben nicht belasteten - Einkommen ihres Partners (vgl. BVerwGE 129, 129 [134 ff.]; BGH, NJW-RR 2007, 1441 [1442 f.]).

    Dies gilt seit dem Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Beamtenversorgungsrecht auf den Landesgesetzgeber bereits deshalb, weil die gesetzliche Rentenversicherung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt und der Gleichbehandlungsgrundsatz nur den jeweiligen Rechtsträger zur Gleichbehandlung innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs verpflichtet (vgl. BVerwGE 129, 129 [132]).

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Insoweit liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Die an den Familienstand geknüpfte rechtliche Bevorzugung von Verheirateten wertet die Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nicht ab, sondern behandelt sie ihrer Eigenart entsprechend (vgl. zur Hinterbliebenenrente: BGH, NJW-RR 2007, 1441 [1443]).

    Lebenspartner hingegen sind typischerweise ohne weiteres in der Lage, jeweils eine eigene Versorgung aufzubauen, sei es aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit oder aus dem - mit kinderbedingten Mehrausgaben nicht belasteten - Einkommen ihres Partners (vgl. BVerwGE 129, 129 [134 ff.]; BGH, NJW-RR 2007, 1441 [1442 f.]).

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Mit dem - gleichfalls ablehnenden - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 (NJW 2006, 1828) ist jedoch bereits eine Entscheidung zu dieser Rechtsfrage ergangen.
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Sie findet in den Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 (NJW 2008, 209) und vom 6. Mai 2008 (NJW 2008, 2325) ihre Bestätigung.
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Das von § 43 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geforderte berechtigte Interesse kann schon aus diesem Grund nicht in Abrede gestellt werden (vgl. BVerwGE 38, 346 [347 f.]; BVerwG, NJW 2000, 2038).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2008 - 3 LB 13/06

    Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschlag der Stufe I -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Zwar weicht der Senat mit seiner Entscheidung bezüglich der Gewährung des Familienzuschlags an Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben, vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juli 2008 (Az.: 3 LB 13/06) ab.
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Dem Gesetzgeber ist es jedoch andererseits wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes, den nur die Ehe genießt, nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, weshalb darin keine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte liegt (vgl. BVerfGE 105, 313 [348]; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2008, 209 [210 f.]; OVG RP; AS 33, 268 [271]).
  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08
    Diese Grenze gelte auch für einen öffentlichen Arbeitgeber, wenn er als Mitglied einer tarifvertragsschließenden Partei und nicht als staatlicher Gesetzgeber arbeitsvertragliche Regelungen schaffe (vgl. BAG, NZA 2005, 57 [60]).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2006 - 2 A 10554/06

    Kein Anspruch eines Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08

    Möglichkeit einer gleichen beihilferechtlichen Behandlung des Lebenspartners

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

    Ob und inwieweit nach Beamtenrecht eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (vgl. dazu BVerfG 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209 sowie OVG Rheinland-Pfalz vom 9. März 2009 - 2 A 11403/08 - einerseits und VG Berlin 6. Mai 2009 - 5 A 99.08 - sowie VG Stuttgart 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - andererseits).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10

    Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe

    Zwar entsteht der Anspruch auf Witwenrente nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung nach dem Tod des Klägers selbständig in der Person der Klägerin, ist aber zu seinen Lebzeiten Gegenstand eines ihm zustehenden bedingten Anspruchs (vgl. - zum Beamtenversorgungsrecht - BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; Urteil vom 8. Juni 1965 - VI C 13.64 -, BVerwGE 21, 214; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. März 2009 - 2 A 11403/08 -, ZBR 2010, 100).
  • VGH Hessen, 28.05.2009 - 1 A 2379/08

    Familienzuschlag Stufe 1 für Beamte, die in einer eingetragenen,

    Trotz der teilweise divergierenden Rechtsprechung einzelner Instanzgerichte (vgl. für die erweiternde Zahlung des Familienzuschlages Stufe 1 auch an gleichgeschlechtliche Lebenspartner VG Schleswig, Urteil vom 27.08.2004 - 11 A 103/04 - sowie diese Entscheidung bestätigend OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.07.2008 - 3 LB 13/06 - für die gegenteilige Auffassung jüngst Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2009 - 2 A 11403/08 - ; alle zit. nach juris) weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
  • VG Wiesbaden, 14.03.2013 - 3 K 1392/11

    Familienzuschlag für Lebenspartnerschaft

    Ausgehend von der Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 26.01.2010 - 2 B 56/09 - OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 09.03.2009 - 2 A 11403/08 -, jeweils zit. nach Juris) ergibt sich zu dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Tag des Klageeingangs ein Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 114, 74 EUR.
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